Wenn ein Hörgerät medizinisch notwendig ist, dann zahlen die Krankenkassen den gesetzlich geregelten Zuschuss für Hörgeräte. Dieser Zuschuss orientiert sich an einem Festbetrag in Höhe von bis zu 750 Euro pro Hörgerät bei einem leichten bis mittelgradigen und 840 Euro bei einem schwerwiegenden Hörverlust. Wie viel eine Krankenkasse beim Hörgeräte-Zuschuss übernimmt, variiert allerdings von Krankenkasse zu Krankenkasse. Mit dem Zuschuss der Krankenkasse können sogenannte Hörgeräte-Kassenmodelle erworben werden, da sie preislich im Rahmen des Zuschusses liegen. Die Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro pro Hörgerät zahlt der Patient selbst.
Der Krankenkassen-Zuschuss muss allerdings so hoch sein, dass sie die festgelegten Mindeststandards für die Versorgung mit einem Hörgerät vollständig erfüllt. Das bedeutet, dass die Hörsysteme mindestens über die folgenden Funktionen verfügen müssen: Digitaltechnik, mindestens vier Frequenzbereiche, drei Hörprogramme, Rückkopplungsunterdrückung und Störgeräuschunterdrückung. Die gesetzlich vorgeschriebene Rezeptgebühr von 10 Euro pro Gerät für die beidseitige Anpassung der Hörsysteme (binaurale Versorgung) bleibt jedoch auch bestehen, wenn die Hörgeräte-Kosten komplett von der Krankenkasse übernommen werden.