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Hörgeräte & Krankenkasse: Alles zur Kostenübernahme

Wird ein Hörgerät bei einem Hörverlust von einem HNO-Arzt als medizinische Notwendigkeit verordnet, übernehmen deutsche Krankenkassen einen Hörgeräte-Zuschuss. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles Wissenswerte zum Thema Hörgeräte-Kassenleistung, die Höhe des Zuschusses, Hörgeräte-Kassenmodelle und vieles mehr.

Inhaltsverzeichnis
  • Die Höhe des Zuschusses
  • Die Kostenübernahme
  • Deutsche Krankenkassen
  • Der Eigenanteil
  • Kassenmodelle
  • audibene Service

So hoch fällt der Hörgeräte-Zuschuss der Krankenkassen aus

Liegt ein vom HNO-Arzt diagnostizierter Hörverlust vor, kann eine Hörgeräte-Kassenleistung in Form eines Zuschusses in Anspruch genommen werden. Bei einem Hörverlust können Hörgeräte Defizite im Hörvermögen ausgleichen und Kommunikationseinschränkungen im täglichen Leben mildern. Dies gelingt, indem Geräusche verstärkt, das Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen verbessert und räumliches Hören ermöglicht wird.

modell vom gehörgang beim hno

Ein Besuch beim HNO-Arzt kann Ihnen Aufschluss über Ihr aktuelles Hörvermögen geben.

Auf dem deutschen Markt gibt es mehr als 1.000 Hörgeräte-Modelle von unterschiedlichen Herstellern. Sie unterscheiden sich in Design, Funktion und Preis. Die Krankenkassenzuschüsse für Hörgeräte, mit denen diese erworben werden können, variieren je nach Schweregrad des Hörverlusts und Art der Krankenkasse.

Gesetzliche Krankenversicherung

Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so beträgt die Krankenkassen-Zuschuss für ein Hörgerät circa 750 Euro bei einem leichten Hörverlust im Rahmen der WHO 2 bis 3 (WHO-Klassifikation der Schwerhörigkeit). Wenn Sie an einem hochgradigen Hörverlust der WHO 4 leiden, so beträgt die Hörgeräte-Kassenleistung bis zu 840 Euro.

Private Krankenversicherung

Das Verfahren zur Kostenübernahme für Hörgeräte durch die privaten Krankenkassen weicht grundsätzlich von dem der gesetzlichen Versicherer ab. Zwar sind die medizinischen Kriterien in der Feststellung durch den HNO-Arzt dieselben, aber die Erstattungsbeträge richten sich komplett nach den individuellen Vereinbarungen zwischen Privatversicherung und Versichertem. Der Zuschuss für Hörgeräte beträgt bei privat versicherten Patienten circa 1.500 Euro pro Hörgerät.

Gut zu wissen

Wenn Sie schon zuvor im Besitz eines Hörgeräts und einer Hörgeräte-Verordnung vom HNO-Arzt waren, haben gesetzlich versicherte Patienten die Möglichkeit, den Zuschuss alle 6 Jahre neu zu beantragen. Bei Privatpatienten wird der Zuschuss alle fünf Jahre gezahlt.

Der Weg zur Kostenübernahme über die Krankenkasse

patient erhält hörgeräteverordnung vom hno-arzt

Eine vom HNO-Arzt ausgestellte Hörgeräte-Verordnung ist die Voraussetzung für den Krankenkassenzuschuss.

Grundsätzlich beginnt der Weg zum Hörgerät mit der Untersuchung beim HNO-Arzt. Ermittelt dieser bei einem Hörtest, dass Sie eine Hörminderung haben, stellt er Ihnen eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist Grundvoraussetzung für die Hörgeräte-Kostenübernahme der Krankenkasse.

Um Ihnen eine Hörgeräte-Verordnung auszustellen, ermittelt der HNO-Arzt Ihren Hörverlust mithilfe eines Ton- und eines Sprachtests. Erfüllen beide Tests bestimmte Kriterien, liegt eine sogenannte Indikation vor und der HNO-Arzt kann eine Verordnung ausstellen.

Gut zu wissen

Schwerhörigkeit wird in Dezibel (dB) gemessen:

  • Bis 25 dB: keine oder nur äußerst geringe Beeinträchtigung
  • Bis 40 dB: geringe Schwerhörigkeit
  • Bis 60 dB: mittlere Schwerhörigkeit
  • Bis 80 dB: starke Beeinträchtigung
  • Ab 81 dB: hochgradige Schwerhörigkeit

Der erhöhte Festbetrag wird erst ab der letzten Stufe ausgezahlt.

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Gut zu wissen

Eine Hörgeräte-Verordnung ist ab Erhalt sechs Monate gültig, wird aber von den meisten Krankenkassen innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung eingefordert. Um die Abwicklung mit der gesetzlichen Krankenkasse kümmert sich audibene für Sie, sobald uns Ihre Hörgeräte-Verordnung vorliegt. Privatversicherte reichen wie gewohnt die Rechnung bei ihrer Kasse ein.

Hörgeräte & Krankenkasse – der Eigenanteil

Grundsätzlich können Sie Hörgeräte bereits ab 0* € Eigenanteil kaufen. Je komplexer und anspruchsvoller jedoch die Hörsituationen sind, desto mehr technische Ausstattung und Zusatzfunktionen sollte das Hörgerät bieten. Ihre eigene Hörgeräte-Zuzahlung kann dann bis zu 2.800* € pro Gerät betragen und Ihren Höralltag um ein Vielfaches verbessern.

Neben den Kosten für das Hörgerät selbst übernimmt die gesetzliche Krankenkasse auch gesetzlich festgesetzte Beträge für den Service des Hörgeräteakustikers. Zudem werden Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Reparaturpauschale abgegolten.

Folgende Dienstleistungen vom Hörgeräteakustiker werden im Rahmen des Hörgeräte-Zuschusses der Krankenkasse gezahlt:

  • Die audiologische Messung als Grundlage für die Einstellung der Hörsysteme
  • Die Anpassung und Einstellung der Hörgeräte
  • Die Wartung sowie anfallende Reparaturen
  • Die Anfertigung der Otoplastiken

*zzgl. 10 Euro Rezeptgebühr bei gesetzlich Versicherten

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Wir arbeiten ausschließlich mit handverlesenen Partnerakustikern zusammen, sodass wir Ihnen den bestmöglichen Service gewährleisten können.

Wie gut sind Hörgeräte-Kassenmodelle?

Die sogenannten Kassenhörgeräte lassen sich vollständig mit dem Zuschuss der Krankenkassen und ohne die Zahlung eines Eigenanteils erwerben. Solche Hörgeräte-Kassenmodelle können eine solide und kostenfreie Hörlösung bieten. Heutzutage sind auch kostenlose Hörgeräte leistungsstark und digital. Sie müssen Mindestanforderungen nach den DSB-Richtlinien erfüllen. Für individuelle Einstellungen müssen beispielsweise sechs oder mehr Frequenzbereiche abgedeckt werden. Zudem müssen die Geräte den Schall aus mehreren Richtungen aufnehmen können. Auch eine Mindestanzahl von drei Hörprogrammen, die auf verschiedene Alltagssituationen ausgelegt sind, gehört zu den Anforderungen. Um störende Pfeifgeräusche zu mindern, müssen Kassengeräte ferner über eine einfache Rückkopplungsunterdrückung verfügen. Zusätzlich muss ein Mindeststandard zur Ausblendung anderer Stör- und Nebengeräusche vorhanden sein.

verschiedene hörgeräte ohne zuzahlung

*Zuzüglich zum Hörgeräte-Preis, fällt eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 € pro Hörgerät an.

Hörgeräte-Kassenmodelle müssen diese Anforderungen erfüllen:

  • Digitaltechnik
  • Richtmikrofone für die Unterscheidung zwischen Sprache und Störgeräuschen
  • Mehrkanaligkeit (mindestens sechs Kanäle)
  • Rückkopplungsunterdrückung
  • Mindestens vier automatische oder ersatzweise manuell wählbare Hörprogramme

Quelle: biha Info 2021/12

Sehen Sie in der folgenden Abbildung, welche Hörgeräte-Optionen die einzelnen Klassen zu bieten haben. Abgesehen von den Kassenmodellen, gibt es Hörgeräte in der sogenannten Basis-, Mittel- und Premiumklasse.

Optionen pro Hörgeräte-Klasse Basis Mittel Premium
Preisrahmen 0–800 € 800–1.900 € 1.900–2.800 €
Hinter-dem-Ohr
In-dem-Ohr
Digitale Klangverarbeitung
Rückkopplungs- unterdrückung
6 verfügbare Hörprogramme
Kabellose Verbindung zum TV oder Telefon
Anpassbare Spracherkennung
Komfortables Richtungshören
Form- und Farbenvielfalt
Automatisches 360°-Hören
Automatische Anpassung an unterschiedliche Hörumgebungen

Mit audibene zum Hörgerät

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Unsere Hör-Experten – wie Peter Nießen (links) und Franziska Schimke (rechts) – verhelfen täglich zahlreichen Kunden zu ihrem Hörglück mit Hörgeräten.

Der Krankenkassen-Zuschuss für Hörgeräte macht den Hörgeräte-Kauf um ein Vielfaches erschwinglicher und das Probetragen eines Hörgeräte-Modells hilft bei dieser wichtigen Kaufentscheidung. Schließlich handelt es sich bei einem Hörgerät um ein Medizinprodukt, welches eine wichtige Investition für Ihre Gesundheit und Ihre Lebensqualität bedeutet.

Damit Sie sich während der Probephase ungestört und sorgenfrei Ihren Probe-Hörgeräten widmen können, übernehmen unsere Hör-Experten die Abrechnung mit der Krankenkasse – Sie müssen sich um nichts weiter kümmern! audibene ist Leistungserbringer und sendet die Versorgungsanzeige und Verordnung direkt an Ihre Krankenkasse. Sollten Sie privat krankenversichert sein, rechnen Sie die Kosten für Ihre Hörgeräte selbst mit Ihrer privaten Krankenkasse ab. Sie erhalten Ihre Hörhilfe nach den Preisvereinbarungen, die Sie vorher vertraglich mit Ihrer privaten Krankenversicherung ausgemacht haben. Ganz gleich wie Sie versichert sind, mit uns wählen Sie den einfachsten und sichersten Weg zu Ihrem neuen Hörgerät. Unsere Hör-Experten sind Ihre Ansprechpartner von der telefonischen Erstberatung und über die Probephase hinaus. Sie beantworten Ihnen alle Fragen zum audibene Prozess, den Hörgeräte-Preisen, dem kostenlosen Probetragen oder dem Krankenkassenzuschuss für Hörgeräte.

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Fazit: Krankenkassenzuschuss

ehepaar informiert sich über den krankenkassenzuschuss für hörgeräte

Damit Sie den höchstmöglichen Zuschuss erhalten, übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse. So können Sie ungestört Ihr neues Hörerlebnis genießen.

In Deutschland werden Versicherte von den Krankenkassen beim Hörgeräte-Kauf unterstützt. Wenn der Krankenkasse eine Hörgeräteverordnung vorliegt, kann ein Krankenkassenzuschuss für Hörgeräte geltend gemacht werden. Der genaue Betrag ist abhängig von der Art der Versicherung sowie vom Schweregrad des Hörverlusts, der nach der WHO-Klassifikation der Schwerhörigkeit kategorisiert wird.

Für gesetzlich versicherte Patienten liegt der Betrag bei circa 750 – 840 Euro. Privatpatienten können mit einem Krankenkassenzuschuss für Hörgeräte in Höhe von bis zu 1.500 Euro und höher rechnen. Hier ist der genaue Betrag von den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Privatpatienten und der Versicherung abhängig.

Mit der Hörgeräte-Kassenleistung lassen sich bereits sogenannte Kassenmodelle erwerben, welche eine basale Hörlösung bieten und keine eigene Zuzahlung erfordern. Wer sich jedoch den Alltag mit Hörgeräten optimieren und auf nützliche Zusatzfunktionen zugreifen möchte, der ist mit einem zuzahlungspflichtigen Hörgerät der höheren Leistungsklassen bestens bedient.

 

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FAQ zur Kostenübernahme der Krankenkasse

Wird ein Hörgerät von der Krankenkasse bezahlt? 

Wenn ein Hörgerät medizinisch notwendig ist, dann zahlen die Krankenkassen den gesetzlich geregelten Zuschuss für Hörgeräte. Dieser Zuschuss orientiert sich an einem Festbetrag in Höhe von bis zu 750 Euro pro Hörgerät bei einem leichten bis mittelgradigen und 840 Euro bei einem schwerwiegenden Hörverlust. Wie viel eine Krankenkasse beim Hörgeräte-Zuschuss übernimmt, variiert allerdings von Krankenkasse zu Krankenkasse. Mit dem Zuschuss der Krankenkasse können sogenannte Hörgeräte-Kassenmodelle erworben werden, da sie preislich im Rahmen des Zuschusses liegen. Die Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro pro Hörgerät zahlt der Patient selbst.

Der Krankenkassen-Zuschuss muss allerdings so hoch sein, dass sie die festgelegten Mindeststandards für die Versorgung mit einem Hörgerät vollständig erfüllt. Das bedeutet, dass die Hörsysteme mindestens über die folgenden Funktionen verfügen müssen: Digitaltechnik, mindestens vier Frequenzbereiche, drei Hörprogramme, Rückkopplungsunterdrückung und Störgeräuschunterdrückung. Die gesetzlich vorgeschriebene Rezeptgebühr von 10 Euro pro Gerät für die beidseitige Anpassung der Hörsysteme (binaurale Versorgung) bleibt jedoch auch bestehen, wenn die Hörgeräte-Kosten komplett von der Krankenkasse übernommen werden.

Wie viel muss ich für Hörgeräte dazuzahlen?

Bei der Suche nach einem Hörgerät stellen sich oft folgende Fragen: „Was kostet ein Hörgerät?“ oder „Wie hoch ist der zu zahlende Eigenanteil?“ Mit dem Krankenkassen-Zuschuss in Höhe von circa 750 Euro pro Ohr können Sie je nach Zuschuss moderne Hörsysteme für einen Eigenanteil von 0 Euro bis circa 2.800 Euro erhalten.

Wenn Sie sich für leistungsstärkere Hörgeräte der Mittel- und Premiumklasse entscheiden, dann zahlen Sie den Eigenanteil, der sich aus der Differenz zwischen Hörgeräte-Preis und Krankenkassenzuschuss ergibt. Auch Folgekosten für Reparatur- und Wartungsleistungen, die über die Servicepauschale hinausgehen, werden aus eigener Tasche bezahlt.

Wie viel zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?

Hörgeräte gelten als medizinische Hilfsmittel und werden entsprechend im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den aktuellen Festbeträgen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Krankenkassen sind damit gesetzlich dazu verpflichtet, ab einer bestimmten Hörminderung Hörsysteme zu bezuschussen.

So viel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei Hörgeräten: Wenn Sie gesetzlich versichert sind, erhalten Sie bei einem leichten bis mittelgradigen Hörverlust von Ihrer Krankenkasse einen Festbetrag von circa 750 Euro pro Ohr. Damit liegt der Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse bei insgesamt bis zu 1.500 Euro. Der Festbetrag stellt die maximale Höhe dar, bis zu der die Krankenkassen medizinisch notwendige Hörsysteme finanzieren. Die Höhe der Kostenübernahme unterscheidet sich je nach Krankenkasse.

Die Beantragung des Zuschusses erfolgt über die sogenannte Hörgeräte-Verordnung. Diese Verordnung erhalten Sie im Falle eines Hörverlusts von Ihrem HNO-Arzt.

Erhalte ich einen Hörgeräte-Zuschuss, wenn ich privat versichert bin?

Private Krankenversicherungen bieten für die Hörgeräte-Versorgung individuelle Leistungen an. Je nachdem, welchen Versicherungsvertrag Sie abgeschlossen haben, sind die Leistungen individuell auf Sie abgestimmt. Die Höhe des Zuschusses für Hörsysteme ist daher von den vereinbarten Leistungen im Versicherungsvertrag Ihrer privaten Krankenversicherung abhängig. Da der Hörgeräte-Zuschuss für Privatversicherte nicht einheitlich ist, muss der Betrag vor einer Versorgung durch Sie oder Ihren Hörakustiker in Erfahrung gebracht werden. Bei den meisten privaten Krankenversicherungen erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 3.000 Euro für ein Paar Hörgeräte.

Wie oft zahlt die Krankenversicherung ein neues Hörgerät?

Die Krankenkasse zahlt alle sechs Jahre einen Zuschuss für neue Hörgeräte, wenn bereits eine Erstversorgung mit einer Hörgeräte-Verordnung vom HNO-Arzt vorliegt und der Hörgeräte-Kauf über die Krankenkasse abgerechnet wurde. Das gilt sowohl für den Zuschuss für das Hörgerät selbst als auch für die Reparaturpauschale oder Beträge für eine Otoplastik. Bei gesetzlichen Krankenkassen gibt es keine Befristung der Zuzahlungsleistungen.

Bei privaten Versicherungen und Beihilfestellen ist eine Bezuschussung nach fünf Jahren möglich. Hier ist meistens sowohl bei einer Erstverordnung als auch bei einer Folgeversorgung eine Verordnung vom HNO-Arzt erforderlich.

Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, bei denen alle Krankenversicherungen eine frühere Bezuschussung ermöglichen: Sollten Sie Ihre Hörgeräte verlieren oder sollte sich Ihr Gehör nachweislich so stark verschlechtern, dass die aktuellen Geräte nicht mehr ausreichen, haben Sie die Möglichkeit, vorzeitig einen neuen Zuschuss zu erhalten. In solchen Fällen unterstützen wir Sie gerne und helfen, die bürokratisch notwendigen Schritte einzuhalten. Rufen Sie uns gerne an.

Was sind die Voraussetzungen für einen Zuschuss der Krankenkasse?

Die Höhe des gesetzlich geregelten Zuschusses richtet sich nach dem Grad des Hörverlusts. Dieser Grad wird nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ermittelt und in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Voraussetzung für die Hörgeräte-Zuzahlung der Krankenkasse ist eine Hörgeräte-Verordnung von Ihrem HNO-Arzt. Ihr HNO-Arzt überprüft bei Ihnen beide Ohren getrennt voneinander und vergleicht dann die Ergebnisse.

Entscheidend für die jeweilige WHO-Kategorie ist dabei der kleinere Durchschnittswert, also der Wert des besser hörenden Ohrs. Liegt dieser Wert zwischen 41 bis 80 Dezibel (dB), dann gelten die Festbeträge der einzelnen Krankenkassen nach WHO 2–3 für mittelgradige bis hochgradige Schwerhörigkeiten. Ein Hörverlust, der einen durchschnittlichen Wert von 81 dB oder mehr auf dem besseren Ohr erreicht, gilt als hochgradiger bzw. an Taubheit grenzender Hörverlust und zählt zur WHO-Kategorie 4. Hörgeräte, die einen Hörverlust der WHO-Kategorie 4 ausgleichen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen mit einem höheren Betrag bezuschusst.

Werden Hörgeräte-Batterien von der Krankenkasse gezahlt?

Die Kosten für neue Hörgeräte-Batterien werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Eine Ausnahme besteht bei der Kinder-Versorgung.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Hörgeräte-Reparaturen?

Von der Krankenkasse werden kleinere Hörgeräte-Reparaturen sowie Wartungskosten für den Nutzungszeitraum von sechs Jahren übernommen. Das geschieht im Rahmen der sogenannten Reparaturpauschale. Diese Pauschale liegt je nach Krankenkasse bei etwa 120 Euro bis 180 Euro pro Hörgerät. Für Kassenhörgeräte reicht diese Pauschale in der Regel aus.

Bei Hörgeräten der Mittel- oder Premiumklasse mit privater Zuzahlung können die Reparaturkosten die Reparaturpauschale übersteigen. Das ist häufig darauf zurückzuführen, dass die Bauteile für diese Hörsysteme hochwertiger und technisch komplexer sind. In diesem Fall müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.

Da Sie Hörgeräte-Reparaturen, die nicht durch Garantie, Gewährleistungen oder Versicherung abgedeckt sind, selbst tragen müssen, können Sie nach dem Hörgeräte-Kauf eine Versicherung abschließen. Die Versicherung übernimmt dann die Kosten für Hörgeräte-Reparaturen oder sogar einen Hörgeräte-Totalschaden. audibene bietet dafür das Rundum-sorglos-Paket an.

geschrieben von:
Melanie Freitag
Akustikerin

Melanie Freitag aus Berlin ist Akustikmeisterin mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Bei der Beratung ihrer Kundinnen und Kunden hat sie den ganzen Menschen im Blick. Für jede individuelle Hörsituation findet sie so das passende Gerät.